Impfung gegen Virusgrippe (Influenza)
Die Impfung gegen Virusgrippe wird von der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut für folgende Personengruppen empfohlen:
– Personen über 60 Jahre,
– Schwangere,
– Personen mit erhöhter Gefährdung durch Krankheiten, wie z.B. an Atmungsorganen oder Herz-Kreislauf-System, oder Stoffwechselkrankheiten wie z.B. Diabetes mellitus, oder andere chronische Erkrankungen
– Personen mit Immundefekten, z.B. bei HIV-Infektion,
– Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen,
– Personen mit erhöhter Ansteckungsgefahr, wie z. B. medizinisches Personal und Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr,
– Personen, die eine Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen sein können.
Die Kosten für die Impfung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Weitere Informationen zur Virusgrippe finden Sie hier.
Neu: Online-Terminvereinbarung
Es ist nun möglich, für bestimmte Terminarten, wie z.B. Sprechstunde, Impfung, Laborkontrollen online Termine zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass wir nicht alle Terminarten für die Online-Terminvergabe freigeben können (z.B. längere Termine wie Gesundheitsuntersuchungen), und dass nur bestimmte Zeiten online freigegeben werden können.
Wenn Ihr gewünschter Termin Online nicht zur Auswahl steht, melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Bestätigung Ihrer Terminvereinbarung in der Regel erst während der nächsten Praxis-Sprechzeiten erfolgt. Termine, die noch nicht bestätigt sind, sind aber für Sie reserviert.
Hier geht es zur Online-Terminvereinbarung
Coronavirus
Informationen und Linksammlungen zum Coronavirus finden Sie u.a. hier:
Robert-Koch-Institut
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Bayerische Landesärztekammer
Corona-Antikörpertests: Die Blutuntersuchung auf Antikörper gegen Coronavirus kann bei individuellen Fragestellungen sinnvoll sein und über die Praxis veranlasst werden, aber nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse.
Impfung gegen Coronavirus: Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (Stiko) empfiehlt eine 2. Booster-Impfung für alle Personen ab 60 Jahre, für alle im medizinischen Bereich Beschäftigten, ab frühestens 4 Monate nach der 1. Booster-Impfung, und für Patienten mit Immunsuppression, ab 3 Monaten.
Durchgemachte Infektionen werden von der Stiko nun als gleichwertig mit Impfungen angesehen, sofern bestimmte Abstände eingehalten sind.
Vollständig ungeimpften Personen wird aber auch nach 3-maliger Covid-Erkrankung noch eine Auffrischimpfung empfohlen.
Mit der Verfügbarkeit des neuen bivalenten Impfstoffs kann es im Einzelfall sinnvoll sein, Personen unter 60 Jahren, die noch keine Corona-Infektion durchgemacht haben, eine 2. Booster-Impfung zu geben, und Personen aus besonders gefährdeten Gruppen eine 3. Booster-Impfung, jeweils am besten wenigstens 6 Monate nach der letzten Impfung.
Impfungen gegen Grippe, Pneumokokken und Gürtelrose
Informationen zur Virusgrippe finden Sie hier.
Pneumokokken-Impfstoff ist derzeit gut verfügbar. Wenn Sie noch keine Pneumokokken-Impfung haben und zu der Personengruppe gehören, die eine Indikation hat (Alter über 60 Jahre, chronische Erkrankungen), können Sie sich bei uns impfen lassen.
(Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut STIKO).
Auch Impfstoff gegen Gürtelrose ist verfügbar. Wenn Sie zur Indikationsgruppe gehören (Alter über 60 Jahre, oder über 50 Jahre und chronische Erkrankung) und sich impfen lassen wollen, melden Sie sich in der Praxis. Die Immunisierung besteht aus 2 Impfungen im Abstand von 2-6 Monaten.
Regelungen zum Datenschutz
Große internationale Konzerne bedienen sich liberal Ihrer persönlichen Daten, verarbeiten sie und geben sie weiter. Wenn Sie möchten, dass z.B. Ihr Smartphone normal funktioniert, sind Sie praktisch gezwungen, allen Berechtigungen zuzustimmen, die das Betriebssystem und die verwendeten Apps haben wollen (hier ein interessanter Artikel dazu). Während Regelungen wie die seit 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) damit nur einen fraglichen Einfluss auf diejenigen haben, die die meisten Daten von uns besitzen, erzeugen sie für normale Betriebe beträchtlichen Aufwand. Verstöße gegen die DSGVO können hohe Strafen nach sich ziehen.
Die Informationen der Praxis finden Sie hier (Erklärung zum Datenschutz und Informationen nach Datenschutzgrundverordnung), außerdem können Sie sie in der Praxis einsehen.
Wenn Sie eine Versicherung abschließen, die von Ihnen verlangt, Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, beachten Sie bitte folgendes: Pauschale Schweigepflichtentbindungen sind für Ärzte nicht ausreichend, um Gesundheitsdaten an Versicherungen weiter zu geben. Eine gültige Schweigepflichtentbindung muss auf den Arzt persönlich ausgestellt sein, sich auf den konkreten Anlass beziehen, den Umfang der Entbindung von der Schweigepflicht benennen und dem Arzt im Original vorliegen.
Es ist damit zum einen nicht richtig, wenn Versicherungen diese pauschalen Schweigepflichtentbindungen nutzen, um konkrete Anfragen an Ärzte zu stellen. Zum anderen ist aus Sicht des Arztes problematisch, dass die Patientendaten in der Arztpraxis zunächst immer nur zum Zweck der Behandlung erhoben werden – von dezidierten Untersuchungen für Versicherungen abgesehen -, was allein schon die anschließende Verwendung zu anderen Zwecken ausschließt.
Versicherungen haben traditionell eine sehr eigene Sichtweise darauf, welche Daten sie beanspruchen möchten und machen es sich oft einfach: Sie bieten dem Arzt eine geringe Pauschale für einen kompletten Karteikartenausdruck (!), die sich erhöht, wenn die Bearbeitung schnell erfolgt. Dass das nicht erlaubt ist, schon gar nicht ohne persönliche Schweigepflichtentbindung, sollte eigentlich klar sein, erst recht nach der neuen Rechtslage. Hier ein besonders anschauliches Beispiel, wie man es nicht machen sollte.
Leider sind Sie als Versicherungskunde oft in einer ähnlichen Situation wie der Smartphone-Benutzer, der möchte, dass seine Navigations-App funktioniert: Wenn Sie eine Lebensversicherung benötigen, um einen Kredit abzusichern, müssen Sie alles unterschreiben, was die Versicherung unterschrieben haben möchte. Daran ändert auch die DSGVO nichts.
Versicherungskunden können so aber immerhin Hinweise darauf bekommen, wie ihr Versicherungsanbieter arbeitet.
Versicherungskarten und -nachweise
Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem Sachleistungsprinzip. D.h. die Versicherten erhalten alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, ohne dafür bezahlen zu müssen, mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Zuzahlungen (z.B. 10% und 5 bis maximal 10 Euro bei Medikamenten pro Verordnung). Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten usw. rechnen nicht mit den Patienten, sondern mit den Krankenkassen ab.
Ärzte benötigen für die Abrechnung einen Versicherungsnachweis. Dieser Versicherungsnachweis ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK), und Patienten müssen sie vor Beginn der Behandlung in der Praxis vorlegen. Im Ausnahmefall, z.B. bei Versicherungswechsel, kann die Vorlage der eGK durch einen anderen, schriftlichen Nachweis der Krankenkassenmitgliedschaft ersetzt werden (so genannte „Ersatzbescheinigung“).
Die Krankenkassen stellen diese Ersatzbescheinigungen regelhaft nur den Patienten selbst aus, und nicht etwa den Praxen, die gerade einen Patienten behandeln wollen, der seine eGK nicht dabei hat. Ohne Versicherungsnachweis ist es auch nicht zulässig, die in der gesetzlichen Krankenkasse vorgeschriebenen Formulare auszustellen (z.B. Kassenrezept, Heilmittelverordnungen, Überweisungen, Labor, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen usw.).
Es wird daher dringend darum gebeten, dass Sie Ihre Krankenversichertenkarte zu jedem Praxisbesuch mitbringen.
Patienten, die in der Praxis nicht vorbekannt sind und ohne Versicherungsnachweis erscheinen, können nur als Privatpatienten behandelt werden.
Auch Patienten, die uns als Kassenpatienten bekannt sind, können keine Kassenformulare, sondern nur Privatrezepte ausgestellt werden. Das wird erfahrungsgemäß von den Versicherten nicht gewünscht.
Die Krankenversichertenkarte der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein wertvolles Dokument: Sie berechtigt Sie,
– von jedem Kassenarzt behandelt zu werden, ohne von diesem eine Rechnung zu bekommen
– mit geringer Zuzahlung jedes noch so teure auf Kassenrezept verordnete Medikament in der Apotheke zu erhalten
– mit geringer Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung usw. usw.
und ist damit „mehr wert“ als die meisten Kredit- und Bankkarten.
Behandeln Sie Ihre Versichertenkarte also bitte ebenso sorgfältig wie Ihre Bank- oder Kreditkarte. Seien Sie sich auch des Wertes von in Arztpraxen ausgestellten Rezepten bewusst, behandeln Sie diese wie Bargeld, bis sie eingelöst sind.
Wechsel der Krankenversicherung
Viele Versicherte wissen nicht, dass sie die gesetzlichen Krankenkasse problemlos wechseln können. In der Regel müssen nur gewisse Kündigungsfristen eingehalten werden, und die neu gewählte Krankenkasse ist bei den Formalitäten behilflich.
Anders als private Krankenkassen, die die Aufnahme von Patienten ablehnen können, ist auch bei Patienten mit chronischen Krankheiten, die aufwendig versorgt werden müssen, ein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung jederzeit möglich. Im Gegenteil, durch die gesetzlichen Regelungen zum Finanzausgleich zwischen den Kassen können chronisch kranke Patienten für die gesetzliche Krankenkasse sogar ein „gutes Geschäft“ sein, da sie u.U. dafür erhebliche Ausgleichszahlungen erhält (z.B. Diabetes mellitus).
Wenn Sie also, aus welchem Grund auch immer, mit Ihrer Krankenkasse unzufrieden sind, zögern Sie nicht, sich zu informieren, z.B. bei der Verbraucherzentrale.
In einer ruhigen Minute können Sie auch gern uns fragen. Arztpraxen machen mit Krankenkassen verschiedenste Erfahrungen. Wir nehmen hier kein Blatt vor den Mund.
Operationsvorbereitungen
Selbstverständlich führen wir auch die vor Operationen erforderlichen Untersuchungen durch. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten, die den Patienten von den Krankenhäusern oft nicht oder nur missverständlich mitgeteilt werden (das Folgende gilt nur für gesetzlich Versicherte):
Hausärzte führen die Operationsvorbereitung für ambulante oder belegärztliche Operationen durch. Der Operateur muss dabei die Operations- bzw. Narkosevorbereitung ausdrücklich beim Hausarzt anfordern, auf einem Überweisungsschein.
Operationen, für die Sie stationär oder tagesstationär aufgenommen werden, müssen durch das Krankenhaus vorbereitet werden (in diesem Fall benötigen Sie für das Krankenhaus einen Einweisungsschein, der vom Hausarzt oder von einem Facharzt ausgestellt ist). Der Hausarzt gibt Ihnen, wenn erforderlich, bereits vorhandene Befunde mit, führt jedoch nicht extra für das Krankenhaus zusätzliche Untersuchungen wie Labor oder EKG durch. Letzteres ist Aufgabe des Krankenhauses. Die Abrechnung einer Operationsvorbereitung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist dem Hausarzt für stationäre Aufenthalte nicht erlaubt!
Zur organisatorischen Vereinfachung können Sie dieses Informationsblatt [61 kB] zum ersten Termin beim Operateur bzw. im Krankenhaus mitnehmen und ausfüllen lassen. Bitte bringen Sie es ausgefüllt und zusammen mit allen Unterlagen des Operateurs mit, wenn Sie bei uns zur Operationsvorbereitung erscheinen.
Von niedergelassenen Ärzten, die Sie ambulant oder belegärztlich operieren wollen, lassen Sie sich bitte einen Überweisungsschein ausstellen, auf dem dieser die Narkosevorbereitung beim Hausarzt anfordert.
Wenn für uns aus den mitgebrachten Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich ist, dass die Narkosevorbereitung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen ist, muss die Untersuchung privat in Rechnung gestellt werden.
Ähnliches gilt übrigens für Laboruntersuchungen: Sollen wir für andere Ärzte Labor machen und dabei über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen, benötigen Sie einen Überweisungsschein des anfordernden Arztes (in diesem Fall eine so genannte Laborüberweisung, s.a. dieses Informationsblatt [58 kB]).

Hausarztprogramme
Die meisten Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine Teilnahme an der Hausarzt-zentrierten Versorgung (HzV) an. Die Hausarzt-zentrierte Versorgung ist von Vorteil für Ihren Hausarzt und bietet bei den meisten Kassen auch Vorteile für die Patienten (z.B. erweitertes Labor bei Vorsorgeuntersuchungen). Patienten, die an der Hausarzt-zentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich dazu, Fachärzte nicht ohne Überweisung des Hausarztes aufzusuchen (Ausnahme: Frauenarzt, Augenarzt, Kinderarzt, Notfälle).
Hausärzte erhalten ein festes Honorar ohne Mengenbegrenzung für die Behandlung von in der HzV eingeschriebenen Patienten und sind vor Medikamentenregressen geschützt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Praxis.